Was Sie zum Beispiel wissen sollten ...


U ...

Übergabeprotokoll    Werden Mieträume an einen neuen Mieter übergeben, wird darüber in der Regel ein Übergabeprotokoll in zweifacher Ausfertigung angefertigt. Es dient der Feststellung des Zustandes der Mieträume einschließlich aller mit vermieteten Gegenstände wie z. B. Einrichtung und des Zubehörs. Aufgezeichnet werden auch die Zählerstände für Gas, Strom und Wasser sowie die Anzahl der übergebenen Wohnungsschlüssel. Das Übergabeprotokoll wird vom Übergeber (Vermieter oder Verwalter) und dem Mieter unterzeichnet und hat Beweiskraft. Auf diese Weise sollen Rechtsstreitigkeiten vermieden werden. Dem Übergabeprotokoll entspricht das Abnahmeprotokoll bei Beendigung des Mietverhältnisses.

Unbedenklichkeitsbescheinigung    Bei der Unbedenklichkeitsbescheinigung handelt es sich um eine Erklärung des Finanzamtes, dass die Person, zu deren Gunsten die Bescheinigung ausgestellt wird, ihre steuerlichen Verpflichtungen erfüllt hat. Sie wird zu unterschiedlichen Anlässen ausgestellt. Besondere Bedeutung hat die Unbedenklickeitsbescheinigung im Hinblick auf den Grundstückserwerb. Der Notar hat dem örtlich zuständigen Finanzamt auf einem vorgeschriebenen Formblatt innerhalb von 14 Tagen nach Beurkundung Mitteilung über den Erwerbsvorgang unter Beifügung der Erwerbsurkunde  (KV) zu machen. Das Finanzamt erlässt daraufhin den Grunderwerbssteuerbescheid. Nach Eingang der Zahlung wird die Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt, die Voraussetzung für die Eintragung des Erwerbers im Grundbuch ist.

Urheberrecht (Architektenplanung)    

Dem Architekten steht ein Urheberrecht an den von ihm entworfenen Plänen zu. Dies gilt allerdings nur in eingeschränktem Umfang - der Entwurf von Zweckbauten beispielsweise, der keine besonderen schöpferisch-architektonischen Leistungen erfordert, wird vom Urheberechtsschutz nicht erfasst. Wenn ein Bauherr allerdings die vom Architekten erstellte Planung mehrfach nutzt, kann für den Architekten ein zusätzlicher Honoraranspruch entstehen.

V ...

Vermieterwechsel bei Verkauf       Bei Verkauf einer vermieteten Einheit gilt der Grundsatz: "Kauf bricht Miete nicht". Der Mietvertrag bleibt so bestehen, wie er mit dem alten Vermieter abgeschlossen wurde.

Vermieterwechsel bei Umwandlung     Wird eine Mietwohnung in eine ETW umgewandelt, bedeutet das nicht die sofortige Kündigung des Mieters. Erst nach einer Frist darf der neue Eigentümer die Kündigung wegen Eigenbedarfs aussprechen. 

Verteilungsschlüssel     Die Verteilung von Lasten und Kosten der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, seiner Instandhaltung und Instandsetzung, des gemeinschaftlichen Gebrauchs und der sonstigen Verwaltung richtet sich nach dem Verhältnis der für die einzelnen Wohnungseigentümer im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteile oder, abweichend davon, nach einem anderen Verteilungsschlüssel (entweder auf Grund einer Vereinbarung oder auf Grund einer mehrheitlichen Beschlussfassung, soweit das Gesetz dies zulässt).

Verwalterbestellung    

In einer Wohnungseigentumsanlage obliegt die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gemäß WEG dem Verwalter. Die Bestellung eines Verwalters durch mehrheitliche Beschlussfassung kann zwar nicht ausgeschlossen werden, ist aber auch nicht zwingend vorgeschrieben. Die Wohnungseigentümer sind also nicht gezwungen, eine Verwalter zu bestellen. Wenn jedoch nur ein einzelner Wohnungseigentümer die Bestellung eines Verwalters verlangt, müssen die übrigen Eigentümer diesem Verlangen nachkommen. 

Vollgeschoss       Bauordnungsrechtlich ist jedes Geschoss ein Vollgeschoss. Überwiegend ist in den Landesbauordnungen eine Mindesthöhe von 2,30 m bestimmt, soweit die Räume zum dauernden Aufenthalt von Personen geeignet sein sollen. Aufenthaltsräume in Kellergeschossen sind nach den meisten Landesbauordnungen möglich, wenn ihre Fußbodenoberkante nicht mehr als 0,70 m (z.T. auch 0,50 m) unter der natürlichen Geländeoberfläche liegt und die natürliche Belichtung durch ein Fenster einen Lichteinfallswinkel von 45° ermöglicht.

... Gerade im Bereich der Festlegung dessen was ein Vollgeschoss ist, gehen die Bestimmungen in den einzelnen Landesbauordnungen auseinander. Es ist daher ratsam, die für das jeweils zu beurteilende Objekt oder Bauvorhaben maßgebliche Bauordnung zu Rate zu ziehen. Die Musterbauordnung hat nur empfehlenden Charakter.

Vormerkung     Die Vormerkung sichert nach dem BGB einen zukünftigen Rechtsanspruch oder eine zukünftige Aufhebung eines Rechtes im Grundbuch ab. Die Vormerkung ist eine Anwartschaft auf ein Recht, die einseitig nicht mehr vom eingetragenen Eigentümer eines Grundstückes zerstört werden kann. Eine Verfügung, die nach Eintragung der Vormerkung in das Grundbuch getroffen wird, ist unwirksam, wenn der Anspruch des vorgemerkten Rechtes zerstört würde. Insbesondere sichert die Vormerkung vor dem Verlust des Rechtes bei gutgläubigem Eigentumserwerb durch einen Dritten bei unrichtigem Grundbuch.