Die Maklerprovision ist nun gesetzlich geregelt.

… nicht wieviel, aber wie!

Seit dem 23. Dezember 2020 gilt für den Verkauf von Eigentumswohnungen und Einfamilienhäusern bundesweit einheitlich , dass sich Verkäufer und Käufer die Maklerprovision zu gleichen Teilen teilen oder die Verkäuferseite die Honorierung des beauftragten Maklers vollständig übernimmt.

Wir verstehen uns als Dienstleister und Vermittler für beide Parteien und setzen uns für die Belange beider gleichermaßen ein. 


Verkäuferseite und Käufer teilen sich die Kosten.

Mittlerweile am meisten praktiziert:

die paritätische Teilung, d.h. Käufer und Verkäufer übernehmen je 50% der Gesamtmaklerprovision.

Beratungsteam-freut-sich

Neuregelung zur Maklerprovision gilt nur für Verbraucher!

Die Neuregelung bezieht sich auf den Verkauf von Eigentumswohnungen und Einfamilienhäusern, auch solchen mit Einliegerwohnung. Sie gilt jedoch nur, wenn der Käufer einer Immobilie als Verbraucher handelt. Handelt ein Erwerber im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit, kann die Verteilung der Maklerkosten frei vereinbart werden.


Welche Art der Regelungen zur Maklerprovision können denn nun getroffen werden?

Prinzipiell stehen verschiedene Möglichkeiten zur zur Gestaltung der Maklerprovision zur Verfügung:

a) die Innenprovision, bei der sich Verkäufer und Makler auf eine Provision einigen, ohne den Käufer zur Zahlung eines Anteils zu verpflichten

b) die Außenprovision durch den Käufer, die jedoch nur im Falle eines konkreten, provisionspflichtigen Suchauftrages zum Tragen kommt

c) die Aufteilung der Maklerprovision zwischen beiden im Kaufvertrag benannten Parteien


Möchten Sie mehr zur Regelung der Maklerprovision erfahren?

0221 - 59 81 37 0

Wir beraten Sie gern. Unverbindlich und kostenlos.