Was Sie zum Beispiel wissen sollten ...


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Maklerprovision  ...siehe (C) Courtage

Maisonette    Maisonette (Maison = Haus) bezeichnet eine auf zwei Stockwerke verteilte Wohnung, deren Etagen mit einer internen Treppe verbunden sind.  Häufig ist bei Maisonettewohnungen die Mansarde in den Wohnbereich mit einbezogen.

Mansarde    Die Mansarde bezeichnet Wohnräume im Dachgeschoss. Ihr Ursprung liegt im 17. Jahrhundert, wo Mansardenwohnungen nur als vorübergehende oder behelfsmäßige Wohnungen galten, z.B. für Studenten. Typisch für diese Art Wohnung sind meist schräge Wände und kleinere Fenster. Als Wohnung anerkannt wird eine Mansardenwohnung jedoch nur mit ordnungsgemäßem Ausbau und der entsprechenden Installation und ausreichende Heizungsmöglichkeiten. Besonderheiten ergeben sich bei der Berechnung der Wohnfläche. An der als bei Wohnungen mit geraden Wänden werden hier Flächen mit einer Höhe von weniger als einen Meter nicht berücksichtigt und Flächen mit einer Höhe zwischen einem und weniger als zwei Metern nur zur Hälfte angerechnet.

Marktwert ... Lage, Lage, Lage! Die Lage eines Objektes ist und bleibt das eminente Kriterium in der Immobilienbewertung. Individuelle Merkmale der Immobilie müssen trotzdem berücksichtigt werden. Grundstücksgröße, Baujahr, Ausrichtung und Gegebenheiten innerhalb eines Gebäudes sind wichtige Faktoren, die sich erheblich auf den Kaufpreis auswirken. Auch die Ausstattung und der Zustand von Dach und Fenstern, der Fassade und der Heizungsanlage sind wertrelevant. Weitere wichtige Argumente für den Kaufpreis sind der Modernisierungsstand, das Alter der Elektroinstallationen und der Zustand der Bäder.

Mischgebiet    Weist der Bebauungsplan eine Gebiet als Mischgebiet (MI) aus, dürfen dort nicht nur Wohngebäude errichtet, sondern auch Gewerbebetriebe angesiedelt werden, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Allgemein zulässig sind dabei u.a. Geschäfts- und Bürogebäude, Gastwirtschaften, Einzelhandelsbetriebe sowie Einrichtungen für kirchliche und kulturelle Zwecke, aber auch Tankstellen. besondere Typen des Mischgebietes sind das Kerngebiet (MK) und das Dorfgebiet (MD).

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Nebenkosten ...die Begriffe Nebenkosten und Betriebskosten werden oft gleichrangig nebeneinander benutzt. Grundsätzlich versteht man darunter alle laufenden Kosten einer Mietwohnung, die zusätzlich zur eigentlichen Miete (oft "Grundmiete" bezeichnet) anfallen. Zu den Nebenkosten werden vor allem die Betriebskosten nach der Betriebskostenverordnung, Vergütungen etwa für die Überlassung einer Gartennutzung oder eines Stellplatzes sowie Zuschläge (wie Untermietzuschläge oder Zuschläge für eine teilgewerbliche Nutzung) gerechnet. Nach der Betriebskostenverordnung sind folgende Kosten keine Betriebskosten: Verwaltungskosten einschließlich der Personalkosten sowie Instandhaltung- und Instandsetzungskosten.

Negativerklärung ...bei einem Bauspargeschäft wird in der Negativerklärung die Verpflichtung des Schuldners zum Ausdruck gebracht, bis zur Tilgung seiner Schulden keinerlei Verbindlichkeiten einzugehen, die vorrangig abgesichert werden. Bausparkassen verfahren ähnlich. Sie haben die Möglichkeit, kleinere Bauspardarlehen (bis ca. 10.000 €) ohne Stellung von Sicherheiten an den Bausparer auszubezahlen. Dieser verpflichtet sich dann, während der Laufzeit des Bausparvertrages auf seiner Immobilie keine weitere Grundschuld eintragen zu lassen, die vorrangig zu bedienen wäre. 

Nettokaltmiete ...bei der Nettokaltmiete handelt des sich um die Miete, die keine umlagerfähigen Betriebskosten - also auch keine Heiz- und Warmwasserkosten - enthält. Nicht zu verwechseln ist sie mit der Grundmiete, die auch Betriebskosten enthalten kann, wenn diese nämlich nicht als umlagefähige oder pauschalierte Beträge extra ausgewiesen sind. In diesem Fall werden sie Bestandteil der Grundmiete. Die Ermittlung des Ertragswertes eines Grundstückes erfolgt auf der Basis von Nettokaltmieten.

Nießbrauch ...ist eine Form der Dienstbarkeit. Beim Nießbrauch wird ein Grundstück in der Weise belastet, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, entsprechende Nutzungen ( z. B. Mietzahlungen) zu erhalten. Vereinfacht beschrieben spaltet der Nießbrauch das juristische Eigentum vom wirtschaftlichen Eigentum ab. Beim Nießbrauch an einer Immobilie hat der Nießbraucher die Pflicht, das Gebäude zu unterhalten, also die Kostenfür Instandhaltungen, Steuern, Versicherungen etc. zu zahlen.